Hier
umschreiben wir die Gewährungsbedingungen und Gewährungsmodalitäten
der so genannten gleichgestellten Sozialhilfe für volljährige
Ausländer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung.
Von
der nachstehenden Regelung sind also die volljährigen Personen
betroffen,
die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 26. Mai 2002
über das Recht
auf Soziale Eingliederung fallen (insbesondere Artikel 3 Nr. 1)
sondern in den Anwendungsbereich von Artikel 60 §3 des Grundlagengesetzes
vom 08. Juli 1976
über die öffentlichen Sozialhilfezentren.
Es handelt sich konkret um Personen, die weder belgischer Staatsbürger
noch Ausländer sind und im Bevölkerungsregister eingetragen
sind.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Staatenlose genau so wie anerkannte
Flüchtlinge oder Bürger der EU, die eine Aufenthaltsgenehmigung
von mehr als 3 Monaten haben
(Model B reicht nicht) oder Familienangehörige eines EU Bürgers,
die ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten
haben.
Die
Gewährungsbedingungen
1.
Wohnort
Seinen
tatsächlichen Wohnort muss man in Belgien haben. Dies bedeutet,
sich gewöhnlich und dauernd auf dem Staatsgebiet aufhalten
mit oder ohne Eintragung im Bevölkerungsregister, wobei man
allerdings immer über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen
muss.
2.
Bedürftigkeit
Es
muss sich um Personen handeln, wo eine Bedürftigkeit besteht
und die daraufhin nicht in der Lage sind, ein menschenwürdiges
Leben zu führen (Indiz - keine ausreichenden Existenzmittel).
3.
Arbeitsbereitschaft
Der
Antragsteller muss grundsätzlich bereit sein, zu arbeiten.
Es
gibt zwei Ausnahmen:
So kann man von dieser Bedingung absehen, wenn eine Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen unmöglich ist.
Eine Ausnahme kann auch aus Billigkeitsgründen gewährt
werden (z. B. evt. Alter).
4.
Soziale Leistungen
Alle
soziale Leistungen aufgrund der belgischen oder der ausländischen
Gesetzgebung müssen geltend gemacht werden.
5.
Unterhaltszahlungen
Das
ÖSHZ kann einen Antragsteller verpflichten, zunächst
seine Rechte gegenüber unterhaltspflichtigen Personen geltend
zu machen. So können Kinder verpflichtet werden, Unterhaltszahlungen
bei ihren Eltern einzufordern.
6.
Individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung
Der
Abschied eines solchen Projektes kann erforderlich gemacht werden.
Die verschiedenen Kategorien und die
damit verbundene Höhe der gleichgestellten Sozialhilfe
Das
ÖSHZ lehnt an sich an die Kategorien des Eingliederungseinkommens
an.
Kategorie 1
Zusammenlebende Personen; darunter versteht man Personen, die
unter einem Dach leben und die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich
gemeinsam regeln.
Es handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 483,86
EUR.
Kategorie 2
Alleinstehende Personen
Es handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 725,73
EUR.
Kategorie 3
Person, die ausschließlich eine Familie zu Lasten hat.
Unter dem Begriff Familie versteht man ein minderjähriges
Kind und eventuell auch den Ehe- oder Lebenspartner.
Es
handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 967,72
EUR.
Wie werden die Einkünfte berechnet,
um die Höhe der Sozialhilfe zu bestimmen?
Auch
hier wird nach der für das Eingliederungseinkommen gültigen
Gesetzgebung verfahren.
Grundsätzlich
werden alle Einkünfte, gleich welcher Art und gleich welcher
Herkunft, in Betracht gezogen. Ist man Eigentümer einer Immobilie,
erfolgt eine Verrechnung aufgrund des Katasterwertes bzw., wenn
die Immobilie vermietet ist, aufgrund der Mieteinkünfte.
Bei einem Sparguthaben erfolgt ebenfalls eine Verrechnung an einem
bestimmten Prozentsatz.
Für
die Berechnung werden jedoch nicht berücksichtigt (die Aufzählung
ist nicht erschöpfend):
-
vom ÖSHZ gewährte Hilfen;
- Kinderzulagen - wenn der Antragsteller die Kinderzulagen allerdings
für
.. sich selbst bezieht, werden diese
zum Einkommen hinzugerechnet;
- erhaltene Unterhaltszahlungen oder Vorschüsse auf Unterhaltszahlungen
- ..wenn der.Antragsteller
die Unterhaltszahlungen allerdings für sich
.. selbst bezieht, werden diese zum
Einkommen hinzugerechnet;
- ein gewissen Betrag pro Scheck der Lokalen Beschäftigungsagentur.
Kontakte
/ Antragstellung
Die
Anträge können beim Sozialdienst eingereicht werden.
Die
Öffnungszeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags,
jeweils von 9 bis 12 Uhr.
Die genauen Empfangszeiten der einzelnen Sozialassistentinnen
können Sie der Rubrik "Sozialdienst" entnehmen.
Telefonisch erreichen Sie uns morgens von 9 bis 12 Uhr, sowie
nachmittags (außer freitags) von 14 bis 16 Uhr.