Das
Gesetz vom 26. Mai 2002 definiert das Recht auf soziale Eingliederung
in Form eines Eingliederungseinkommens, in Form einer Beschäftigung
oder als dritte Möglichkeit in Form eines individuell angepassten
Eingliederungsprojektes (Hilfe bei der Arbeitssuche, Studium oder
Ausbildung, Projekt der sozialen Integration).
In der vorliegenden Rubrik behandeln wir die Gewährung des
Rechts auf soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens.
Dieses Recht ist kein Automatismus, die Gewährung hängt
vielmehr von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab. Wir
nehmen hier eine allgemein gehaltene Auflistung der Bedingungen
vor; im Einzelfall erfolgt immer eine konkrete Prüfung.
Wir
weisen darauf hin, dass diese Bedingungen ebenfalls erfüllt
werden müssen, wenn die Gewährung die Form einer Beschäftigung
oder eines individuellen Eingliederungsprojektes annimmt (s. Rubrik
Arbeitsintegration).
Diese Formen gelten insbesondere für Personen unter 25 Jahren.
Die
Gewährungsbedingungen
1.
Nationalität
Der
Antragsteller muss entweder belgischer Staatsbürger sein
oder Ausländer sein, der im Bevölkerungsregister eingetragen
ist. Ein Staatenloser kann auch berücksichtigt werden, genau
wie ein anerkannter Flüchtling oder Bürger der EU, der
eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten hat (Model
B reicht nicht) oder ein Familienangehöriger eines EU Bürgers,
der ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten
hat.
2.
Wohnort
Seinen
tatsächlichen Wohnort muss man in Belgien haben. Dies bedeutet,
sich gewöhnlich und dauernd auf dem Staatsgebiet aufhalten
mit oder ohne Eintragung im Bevölkerungsregister, wobei man
allerdings immer über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen
muss.
3.
Alter
Im
Prinzip muss man volljährig sein. Jedoch - eine schwangere
Minderjährige, ein Minderjähriger, der ein Kind zu Lasten
hat, oder ein durch Heirat für mündig erklärter
Minderjähriger können ebenfalls auf diese Hilfe zurückgreifen.
4.
Unzureichende Existenzmittel
Der
Antragsteller darf nicht über ausreichende Einkünfte
verfügen bzw. sich keine beschaffen können.
5.
Arbeitsbereitschaft
Der
Antragsteller muss grundsätzlich bereit sein, zu arbeiten.
Es
gibt zwei Ausnahmen:
So
kann man von dieser Bedingung absehen, wenn eine Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen unmöglich ist.
Eine
Ausnahme kann auch aus Billigkeitsgründen gewährt werden
(z. B. evt. Alter).
6.
Soziale Leistungen
Alle
soziale Leistungen aufgrund der belgischen oder der ausländischen
Gesetzgebung müssen geltend gemacht werden.
7.
Unterhaltszahlungen
Das
ÖSHZ kann einen Antragsteller verpflichten, zunächst
seine Rechte gegenüber unterhaltspflichtigen Personen geltend
zu machen. So können Kinder verpflichtet werden, Unterhaltszahlungen
bei ihren Eltern einzufordern.
Die verschiedenen Kategorien und die
damit verbundene Höhe des Eingliederungseinkommens
Kategorie 1
Zusammenlebende Personen; darunter versteht man Personen, die
unter einem Dach leben und die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich
gemeinsam regeln.
Es handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 513,46
Euro.
Kategorie 2
Alleinstehende Personen
Es handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 770,18
Euro.
Kategorie 3
Person, die ausschließlich eine Familie zu Lasten hat.
Unter dem Begriff Familie versteht man ein minderjähriges
Kind und eventuell auch den Ehe- oder Lebenspartner.
Es
handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 1026,91
Euro.
Wie werden die Einkünfte berechnet,
um die Höhe des Eingliederungseinkommens zu bestimmen?
Grundsätzlich
werden alle Einkünfte, gleich welcher Art und gleich welcher
Herkunft, in Betracht gezogen. Ist man Eigentümer einer Immobilie,
erfolgt eine Verrechnung aufgrund des Katasterwertes bzw., wenn
die Immobilie vermietet ist, aufgrund der Mieteinkünfte.
Bei einem Sparguthaben erfolgt ebenfalls eine Verrechnung an einem
bestimmten Prozentsatz.
Für
die Berechnung werden jedoch nicht berücksichtigt (die Aufzählung
ist nicht erschöpfend):
-
vom
ÖSHZ gewährte Hilfen;
- Kinderzulagen - wenn der Antragsteller die Kinderzulagen allerdings
.. für sich selbst bezieht, werden
diese zum Einkommen hinzugerechnet;
- erhaltene Unterhaltszahlungen oder Vorschüsse auf Unterhaltszahlungen
-.wenn der Antragsteller die Unterhaltszahlungen
allerdings für sich
.. selbst bezieht, ..werden
diese zum Einkommen hinzugerechnet;
- ein gewissen Betrag pro Scheck der Lokalen Beschäftigungsagentur.