1996
wurde Artikel 57, §2 des Grundlagengesetzes über die
ÖSHZ zum dritten Mal abgeändert.
Bei dieser dritten Änderung wird die Hilfe, die Personen
seitens des ÖSHZ zugestanden wird, die sich illegal
in unserem Land aufhalten, auf die Gewährung einer dringenden
medizinischen Hilfe
begrenzt.
Bei dieser Änderung hat der Gesetzgeber keinen Unterschied
gemacht zwischen volljährigen oder nicht-volljährigen
Antragstellern. Somit erhalten auch die Kinder, deren Eltern sich
illegal in unserem Land aufhalten, nur dringende medizinische
Hilfe seitens der ÖSHZ.
Im Jahr 2004 wurde jedoch die Gesetzgebung dahingehend abgeändert,
dass ein Kind, das sich mit seinen Eltern illegal im Land aufhält
und dessen Eltern aufgrund dessen nicht in der Lage sind, seine
notwendigen Bedürfnisse zu stillen, zusätzlich Anrecht
auf eine gesonderte soziale Unterstützung hat: man gewährt
ihm und seinen Eltern materielle Hilfe in einem föderalen
Auffangzentrum.
Die Familien, die keine Aufnahme in einem solchen Zentrum wünschen,
behalten das alleinige Anrecht auf dringende medizinische Hilfe.
Eine Ausnahme besteht jedoch: sich illegal in unserem Land aufhaltende
Personen, die der Aufforderung, Belgien zu verlassen, aufgrund
höherer Gewalt (Krankheit oder instabile politische Situation
in ihrem Ursprungsland) nicht nachkommen können, erhalten
Sozialhilfe bis zu dem Moment, in dem sie wieder
in der Lage sind, effektiv das Land zu verlassen.
Die
dringende medizinische Hilfe definiert sich wie folgt:
a) sie ist ausschließlich medizinischen Charakters.
Nur im Falle
... einer Hospitalisierung schließt
sie den Aufenthalt und die damit
... verbundene Verpflegung ein;
b) die Dringlichkeit wird durch ein ärztliches Attest
belegt. Ebenfalls ist
... eine ärztliche Verschreibung
für Medikamente notwendig.
....Das Attest führt das Datum
der Leistung auf, den Namen des
... Begünstigten sowie Name
und Unterschrift des Arztes.
c) Sie kann ambulant oder durch eine medizinische Einrichtung
geleistet
... werden. Nicht anerkannt als medizinische
Einrichtungen sind
... Kinderkrippen, betreutes Wohnen
für psychiatrische Patienten,
... medizinisch-pädagogische
Einrichtungen, Einrichtungen für Taubstumme, ..
.Blinde oder unheilbar Kranke, Altenheime,
d) Die geleistete medizinische Hilfe ist als vorbeugend
oder heilend
....anzusehen.
e) Die Kontinuität der dringenden medizinischen Hilfe
ist gewährleistet
... bei ansteckenden Krankheiten
(z.B. Tuberkulose).
Wer
hat Anrecht auf dringende medizinische Hilfe?
In Belgien wird jeder Person dringende medizinische Hilfe gewährleistet.
Hier
sprechen wir vor allem von der dringenden medizinischen Hilfe
für Personen, die sich illegal in Belgien aufhalten.
2
Bedingungen müssen diese Menschen erfüllen:
Die Person ist ausländischer Nationalität
und hält sich illegal in Belgien auf; sie verfügt
nicht oder nicht mehr über eine Aufenthaltsgenehmigung, und
es läuft kein offenes Einspruchsverfahren. Das Datum des
Ausweisungsantrags ist ebenfalls abgelaufen.
Es handelt sich um abgewiesene Asylantragsteller, illegale Einwanderer,
Papierlose, um Abgewiesene im Rahmen einer Familienzusammenführung,
um Abgewiesene aus Menschenhandelgeschichten,
Nur das Ausländeramt befindet darüber, ob eine Person
sich legal oder nicht in unserem Land aufhält.
Die Person ist in Not;
Das Grundlagengesetz führt keine präzisen Bedingungen
auf, die eine Notsituation definieren. Die Mittel, über die
eine Person verfügt, sowie die Last, die auf ihren Schultern
liegt, werden vom zuständigen ÖSHZ analysiert.