Artikel 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren sagt:
"Jede
Person hat ein Anrecht auf Sozialhilfe.
Der Zweck dieser Sozialhilfe besteht darin,
jedem die Möglichkeit zu bieten,
ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Dies
bedeutet konkret, dass ein ÖSHZ den gesetzlichen Auftrag
hat, Personen, die sich in einer Notsituation befinden, anhand
verschiedener Hilfemaßnahmen zu unterstützen.
Jeder Mensch kann unvorhergesehen und unfreiwillig aus dem Netz
der sozialen Sicherheit herausfallen. Oft erstreckt sich die schwierige
soziale oder finanzielle Lage aber nur über einen kurzen
Zeitraum.
Ihr Ehepartner stirbt, Sie haben kein Anrecht auf Arbeitslosengeld
oder Krankengeld, Ihre Rente reicht nicht aus, Sie erkranken,
Ihre finanziellen Reserven sind erschöpft, die häusliche/
familiäre Situation ist unerträglich geworden und Sie
brauchen Hilfe
Sie sollten den Weg zum Öffentlichen Sozialhilfezentrum Ihrer
Gemeinde nicht scheuen.
Die gewährten Hilfe können aufgrund der konkreten Bedürfnisse
ganz unterschiedlicher Form sein, allerdings erfolgt die Gewährung
einer Unterstützung nicht immer frei von jeglicher Bedingung.
Hier nun eine Aufzählung der möglichen Hilfemaßnahmen
(nicht erschöpfend):
1. Informationsgespräche
2.
Orientierung hin zu spezialisierten Diensten
3.
Soziale und administrative Betreuung
4.
Finanzielle Begleitung und Haushaltsführung
5.
Hilfe bei Wohnungsproblemen
6.
Unterstützung im Gesundheits- und Pflegebereich
7.
Hilfen im Energiebereich
8.
Gewährung von Vorschüssen im Rahmen der sozialen Sicherheit
9.
finanzielle Beihilfen
10.
die Gewährung eines Ersatzeinkommens (Eingliederungseinkommen
oder Sozialhilfe für Ausländer s. auch die nachstehenden
Rubriken) bzw. die soziale Eingliederung durch Beschäftigung.
In den nachstehenden Rubriken werden verschiedene Hilfemaßnahmen
ausführlich erläutert. Werfen Sie doch einen Blick drauf.