Dienst für sozial-berufliche Eingliederung
Eine Person hat Anrecht auf soziale Eingliederung durch eine seiner persönlichen Situation und seinen Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und dies innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Antrags.
Dies geschieht natürlich nur, wenn alle im Gesetz vom 26. Mai 2002 und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gewährungsbedingungen erfüllt sind. Wir verweisen hinsichtlich der Gewährungsbedingungen auf die vorherige Rubrik Eingliederungseinkommen, wo diese aufgezählt werden.
Das Recht auf soziale Eingliederung durch Beschäftigung kann u. a. umgesetzt werden durch:
- einen Arbeitsvertrag
- ein individuell angepasstes Projekt zur sozialen Eingliederung, das innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt;
Für alle Bezieher von Eingliederungseinkommen ist dieses individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung Pflicht. Es wird ein Vertrag unterzeichnet zwischen Ihnen und dem ÖSHZ, in dem sie sich verpflichten, bestimmte Ziele zu erreichen und Fristen einzuhalten.
Viele junge Erwachsene haben keine Qualifikation und es ist wichtig, bei Ihnen Selbstvertrauen und soziale Kompetenzen aufzubauen.
Der Dienst für sozial-berufliche Eingliederung (DSBE) hat den Auftrag, einen Antragsteller bei seiner sozialen und beruflichen Wiedereingliederung zu begleiten.
Der DSBE funktioniert sozusagen in zweiter Linie. Nach Klären des Anrechtes auf Eingliederungseinkommen (s. auch Absatz 1) durch den allgemeinen Sozialdienst des ÖSHZ, finden die Personen den Weg zum DSBE.
Wie sieht die Betreuung durch den DSBE aus?
- es findet ein erstes Gespräch statt, um eine vertrauensvolle Arbeitsbasis zwischen AntragstellerInnen und der/dem für die sozial-berufliche Eingliederung zuständigen MitarbeiterIn zu schaffen;
- ein Projekt/Ziel/Plan wird ausgearbeitet,
- das Projekt, wird von der betroffenen Person mit Hilfe seiner/seines DSBE-Betreuers/in in eine der folgenden Formen umgesetzt:
z.B. Teilnahme an
- Vorschaltmaßnahme
- Sprachkurs
- Integrationsprojekt
- Schulbesuch
- Weiterbildung
- Ausbildung
- Therapie
- Berufseinstiegsmaßnahme
- innerbetriebliche Ausbildung
- Artikel 60§7-Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertrag…
Regelmäßige Treffen und Auswertungen mit dem/der DSBE-Betreuer/in finden statt, in denen Teilziele überprüft und das Gesamtziel gegebenenfalls neu überdacht werden.
Arbeitswerkzeuge und Partner
Der Artikel 60§7-Arbeitsvertrag ist ein wichtiges Instrument in der Arbeit der Dienste für sozial-berufliche Eingliederung und sein Erfolg wird prioritär an seiner erfolgreichen Beendigung gemessen, die verbunden ist mit der Übernahme im Betrieb, bzw. dem anschließenden Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung, sollte der Vertrag mit dem Arbeitgeber nicht verlängert werden.
Parallel zur Arbeit im Rahmen eines solchen Arbeitsvertrages findet weiterhin eine individuelle Begleitung und Aktivierung statt (Sprachkurse, Zusatzausbildung, Führerscheine, …).
Da die Arbeitsaufnahme jedoch nicht immer das (direkte) Ziel der Personen sein kann, arbeitet der DSBE gezielt mit verschiedenen Integrationsprojekten, Sprachkurs-Organisatoren, psychiatrischen Einrichtungen,…
Integrationsprojekte verhelfen den Personen, ein besseres Selbstbild, bzw. eine bessere Selbsteinschätzung ihrer Fähigkeiten und Schwächen zu entwickeln, um somit im Anschluss motivierter nach Arbeit zu suchen, bzw. ein vorherrschendes Problem (Psyche, Drogen, Alkohol, …) zu erkennen und zu bekämpfen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem DSBE können die begleiteten Personen oft neuen Halt finden, Stabilität und Ordnung in ihr Leben bringen, remobilisiert und remotiviert werden.
Kontaktpersonen:
Ihre Ansprechpartnerinnen im ÖSHZ sind: Andrea ENGELS und Bushra SADIA.
Sie stehen Ihnen für eine Kontaktaufnahme auf Termin zur Verfügung.
Telefon: 087/85 89 51