Eingliederungseinkommen

Das Gesetz vom 26. Mai 2002 definiert das Recht auf soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens, in Form einer Beschäftigung oder als dritte Möglichkeit in Form eines individuell angepassten Eingliederungsprojektes (Hilfe bei der Arbeitssuche, Studium oder Ausbildung, Projekt der sozialen Integration).
In der vorliegenden Rubrik behandeln wir die Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens. Dieses Recht ist kein Automatismus, die Gewährung hängt vielmehr von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab. Wir nehmen hier eine allgemein gehaltene Auflistung der Bedingungen vor; im Einzelfall erfolgt immer eine konkrete Prüfung.

Wir weisen darauf hin, dass diese Bedingungen ebenfalls erfüllt werden müssen, wenn die Gewährung die Form einer Beschäftigung oder eines individuellen Eingliederungsprojektes annimmt (s. Rubrik Arbeitsintegration).
Diese Formen gelten insbesondere für Personen unter 25 Jahren.

Die Gewährungsbedingungen

1. Nationalität
Der Antragsteller muss entweder belgischer Staatsbürger sein oder Ausländer sein, der im Bevölkerungsregister eingetragen ist. Ein Staatenloser kann auch berücksichtigt werden, genau wie ein anerkannter Flüchtling oder Bürger der EU, der eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten hat (Model B reicht nicht) oder ein Familienangehöriger eines EU Bürgers, der ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten hat.

2. Wohnort
Seinen tatsächlichen Wohnort muss man in Belgien haben. Dies bedeutet, sich gewöhnlich und dauernd auf dem Staatsgebiet aufhalten mit oder ohne Eintragung im Bevölkerungsregister, wobei man allerdings immer über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen muss.

3. Alter
Im Prinzip muss man volljährig sein. Jedoch – eine schwangere Minderjährige, ein Minderjähriger, der ein Kind zu Lasten hat, oder ein durch Heirat für mündig erklärter Minderjähriger können ebenfalls auf diese Hilfe zurückgreifen.

4. Unzureichende Existenzmittel
Der Antragsteller darf nicht über ausreichende Einkünfte verfügen bzw. sich keine beschaffen können.

5. Arbeitsbereitschaft
Der Antragsteller muss grundsätzlich bereit sein, zu arbeiten.

Es gibt zwei Ausnahmen:
So kann man von dieser Bedingung absehen, wenn eine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist.
Eine Ausnahme kann auch aus Billigkeitsgründen gewährt werden
(z. B. evt. Alter).

6. Soziale Leistungen
Alle soziale Leistungen aufgrund der belgischen oder der ausländischen Gesetzgebung müssen geltend gemacht werden.

7. Unterhaltszahlungen
Das ÖSHZ kann einen Antragsteller verpflichten, zunächst seine Rechte gegenüber unterhaltspflichtigen Personen geltend zu machen. So können Kinder verpflichtet werden, Unterhaltszahlungen bei ihren Eltern einzufordern.

Die verschiedenen Kategorien und die damit verbundene Höhe des Eingliederungseinkommens

Kategorie 1
Zusammenlebende Personen; darunter versteht man Personen, die unter einem Dach leben und die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln.
Der Betrag zum 1.1.2023 liegt bei 842,12 € .

Kategorie 2
Alleinstehende Personen
Es handelt sich ab dem 1.11.2023 um einen Betrag in Höhe von 1.263,17 €.

Kategorie 3
Person, die ausschließlich eine Familie zu Lasten hat.
Unter dem Begriff Familie versteht man ein minderjähriges Kind und eventuell auch den Ehe- oder Lebenspartner.
Es handelt sich ab Januar 2023 um einen Betrag in Höhe von 1.707,11 €.

Wie werden die Einkünfte berechnet, um die Höhe des Eingliederungseinkommens zu bestimmen?

Grundsätzlich werden alle Einkünfte, gleich welcher Art und gleich welcher Herkunft, in Betracht gezogen. Ist man Eigentümer einer Immobilie, erfolgt eine Verrechnung aufgrund des Katasterwertes bzw., wenn die Immobilie vermietet ist, aufgrund der Mieteinkünfte. Bei einem Sparguthaben erfolgt ebenfalls eine Verrechnung an einem bestimmten Prozentsatz.

Für die Berechnung werden jedoch nicht berücksichtigt (die Aufzählung ist nicht erschöpfend):

  • vom ÖSHZ gewährte Hilfen;
  • Kinderzulagen – wenn der Antragsteller die Kinderzulagen allerdings  für sich selbst bezieht, werden diese zum Einkommen hinzugerechnet;
  • erhaltene Unterhaltszahlungen oder Vorschüsse auf Unterhaltszahlungen
  • wenn der Antragsteller die Unterhaltszahlungen allerdings für sich  selbst bezieht, werden diese zum Einkommen hinzugerechnet;
  • ein gewissen Betrag pro Scheck der Lokalen Beschäftigungsagentur.

Kontakte / Antragstellung

Die Anträge können beim Sozialdienst eingereicht werden.

Dazu können Sie einen Termin vereinbaren.  Dringende und Erst-Anfragen sind ohne Termin montags und donnerstags jeweils von 9 bis 12 Uhr möglich.

Telefonisch erreichen Sie uns morgens von 9 bis 12 Uhr, sowie nachmittags (außer freitags) von 14 bis 15.30 Uhr.

Merkzettel Vorbereitung Erstbesuch
Checkliste Einkünfte — Checkliste Ausgaben